Typischerweise ergeht vor der Ersatzvornahme eine Vollstreckungsverfügung (sog. Ersatzvornahmeverfügung), mit der eine (letzte) Erfüllungsfrist angesetzt, die Ersatzvornahme angedroht und auf die damit verbundenen Kosten hingewiesen wird.13 Auf die Fristansetzung und förmliche Androhung der Ersatzvornahme kann verzichtet werden, wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist.