a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Gemeinde habe einen schweren Verfahrensfehler begangen, indem sie ihr zu Unrecht keine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt habe. Weiter rügt sie, das Vorgehen der Gemeinde stelle einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip dar. Innert einer angemessenen Nachfrist hätte sie eine gute Platzierung sämtlicher Hunde organisieren können. Die Ersatzvornahme hätte daher vermieden werden können. Auch ist sie der Meinung, mit dem geplanten Umzug in das neue Mietobjekt bestehe kein Grund mehr, ihr die beschlagnahmten Hunde bzw. an die von ihr erwähnten Personen nicht herauszugeben.