Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gegen Vollstreckungsverfügungen kann nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel ergriffen werden. Zur Diskussion steht der Vollzug einer Anordnung in einer Bausache. Bauentscheide oder baupolizeiliche Verfügungen können mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 45 bis 48 BauG10). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die baupolizeiliche Vollstreckungsverfügung der Gemeinde B.________ zuständig.