Sie bringen zum einen vor, die Gemeinde habe einen schweren Verfahrensfehler begangen, indem sie keine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt 8 Vgl. Ersatzvornahmeverfügung vom 20. Juli 2017 in der in der Beilage der Stellungnahme der Gemeinde B.________vom 18. Dezember 2020 3/9 BVD 120/2020/81 habe. Zum anderen rügen sie, das Vorgehen der Gemeinde verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Tierschutzgesetz.