_ platziert. Mit Datum vom 16. November 2020 erliess die Gemeinde folgende Verfügung: «1. Die 17 Hunde werden von der Baupolizeibehörde der Gemeinde B.________ definitiv beschlagnahmt, da der Teilbauentscheid vom 7. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Gesamtkosten für die Ersatzvornahme werden gemäss Art. 47 Abs. 1 BauG E.________ und C.________ (Bauherrschaft) zur Bezahlung auferlegt. Der genaue Betrag wird nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 68 Abs. 2 VRPG entzogen. (…)»