Aus Sicht des Tierschutzes bemängelte die Vertreterin des Veterinärdienstes, dass die Welpen nicht vorschriftsgemässe gehalten würden und ein ungeeigneter Boden im Hunderaum bestünde. Ausserdem beanstandete die Vertreterin des Veterinärdienstes, die Hunde würden mangelhaft bewegt.7 Die Vertreterin des Veterinärdienstes bot C.________ und E.________ an, sie bei der Vermittlung der Hunde zu unterstützen. In der Folge gewährte die Gemeinde C.________ und E.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2017 eine Nachfrist bis am 1. Oktober 2017, um den 2 Vgl. Teilbauentscheid und Verfügung nach Art. 46 BauG vom 7. Juli 2016; Wiederherstellung des rechtmässigen