4. Mit Verfügung vom 21. September 2016 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern an, dass die Hunde auf dem Grundstück Nr. J.________ ab sofort alle zwei Tage ausserhalb des Hundeauslaufs und des Hauses ausgeführt und beschäftigt werden müssten. Der Veterinärdienst hatte festgestellt, dass C.________ und E.________ den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung hinsichtlich Bewegung und Beschäftigung der Hunde nur ungenügend nachkamen.4 Die Beschwerde gegen die Anordnung des Veterinärdienstes hat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion) mit Entscheid vom 13. April 2017 abgewiesen.5