2. In der Folge zog die Familie A.________ im Jahr 2015 mit ihren Hunden von P.________ nach F.________, einem Weiler in der Gemeinde B.________. Dort erwarben sie das rund 2450 m2 grosse Grundstück B.________ Grundbuchblatt Nr. J.________. Das Grundstück liegt der Mischzone und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Die Gemeinde B.________ teilte dem Immobilienmakler von C.________ und E.________ Ende April 2015 schriftlich mit, die Haltung von 14 Hunden könne nicht als ortsüblich gelten und unterliege zusammen mit den erforderlichen Massnahmen, wie Gehege, Zwinger usw., der Baubewilligungspflicht. Wenige Wochen später liessen C.________ und E.________