Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/81 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. Februar 2021 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ 4 weitere Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde B.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde B.________ vom 16. November 2020 (Baugesuch Nr. 20/2015; Hundehaltung, Vollstreckungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde I.________ verpflichtete C.________ und E.________ im Jahr 2014, ihre Hundehaltung auf maximal vier Hunde zu reduzieren. Gegen diese Anordnung führten C.________ und E.________ erfolglos Beschwerde vor den Rechtsmittelinstanzen des Kantons Solothurn und vor dem Bundesgericht.1 2. In der Folge zog die Familie A.________ im Jahr 2015 mit ihren Hunden von P.________ nach F.________, einem Weiler in der Gemeinde B.________. Dort erwarben sie das rund 2450 m2 grosse Grundstück B.________ Grundbuchblatt Nr. J.________. Das Grundstück liegt der Mischzone und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Die Gemeinde B.________ teilte dem Immobilienmakler von C.________ und E.________ Ende April 2015 schriftlich mit, die Haltung von 14 Hunden könne nicht als ortsüblich gelten und unterliege zusammen mit den erforderlichen Massnahmen, wie Gehege, Zwinger usw., der Baubewilligungspflicht. Wenige Wochen später liessen C.________ und E.________ an den Gebäuden und der Umgebung auf dem Grundstück Nr. J.________ ohne Baubewilligung bauliche Änderungen ausführen. Die 1 Vgl. BGer 1C_34/2015 vom 28. Januar 2015 1/9 BVD 120/2020/81 Gemeinde forderte C.________ und E.________ mehrere Male auf, ein Baugesuch für die Wohnraumerweiterung, die Umgebungsgestaltung und die Hundehaltung einzureichen. Sie drohte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Ersatzvornahme an, falls sie dieser Forderungen innert Frist nicht nachkämen. 3. Am 2. November 2015 reichten C.________ und E.________ für die Änderung und die Hundehaltung bei der Gemeinde B.________ ein Baugesuch ein. Dagegen erhoben Nachbarn Einsprache. Mit Bauentscheid vom 7. Juli 2016 bewilligte die Gemeinde die baulichen Änderungen an den Gebäuden und im Aussenraum. Hinsichtlich der Hundehaltung ordnete die Gemeinde unter anderem gestützt auf die Beurteilung der Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern an, dass der Hundebestand bis am 30. Juni 2017 von 14 auf acht Hunde reduziert werden müsse. Sie drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung der Anordnung an.2 Diesen Entscheid fochten zwei Nachbarn bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) an. Infolge Rückzugs ihrer Beschwerden schrieb die BVD die Beschwerdeverfahren im Oktober 2016 ab.3 4. Mit Verfügung vom 21. September 2016 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern an, dass die Hunde auf dem Grundstück Nr. J.________ ab sofort alle zwei Tage ausserhalb des Hundeauslaufs und des Hauses ausgeführt und beschäftigt werden müssten. Der Veterinärdienst hatte festgestellt, dass C.________ und E.________ den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung hinsichtlich Bewegung und Beschäftigung der Hunde nur ungenügend nachkamen.4 Die Beschwerde gegen die Anordnung des Veterinärdienstes hat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion) mit Entscheid vom 13. April 2017 abgewiesen.5 5. Zur Beilegung der Probleme mit der Nachbarschaft fand am 22. Dezember 2016 unter der Leitung des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland eine Besprechung «am Runden Tisch» statt. C.________ und E.________ sicherten dabei schriftlich zu, sich an die Anordnungen im Teilbauentscheid vom 7. Juli 2016 zu halten, namentlich die Hunde während der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr in den Innenräumen zu halten sowie den Hundebestand bis am 30. Juni 2017 auf acht Tiere zu reduzieren.6 Am 27. April 2017 führte die Gemeinde auf dem Grundstück Nr. J.________ eine Baukontrolle durch und mahnte C.________ und E.________, den Hundebestand bis am 30. Juni 2017 zu reduzieren. Am 4. Juli 2017 führte die Gemeinde auf dem Grundstück Nr. J.________ im Beisein von C.________ und E.________, Vertretern der Kantonspolizei Bern sowie einer Vertreterin des Veterinärdienstes wiederum eine Baukontrolle durch. Es wurde festgestellt, dass sich 17 erwachsene Hunde auf dem Grundstück aufhielten. Weiter wurden auf dem Grundstück vier Welpen im Alter von fünf Wochen vorgefunden. Aus Sicht des Tierschutzes bemängelte die Vertreterin des Veterinärdienstes, dass die Welpen nicht vorschriftsgemässe gehalten würden und ein ungeeigneter Boden im Hunderaum bestünde. Ausserdem beanstandete die Vertreterin des Veterinärdienstes, die Hunde würden mangelhaft bewegt.7 Die Vertreterin des Veterinärdienstes bot C.________ und E.________ an, sie bei der Vermittlung der Hunde zu unterstützen. In der Folge gewährte die Gemeinde C.________ und E.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2017 eine Nachfrist bis am 1. Oktober 2017, um den 2 Vgl. Teilbauentscheid und Verfügung nach Art. 46 BauG vom 7. Juli 2016; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in der Beilage der Stellungnahme der Gemeinde vom 18. Dezember 2020 3 Abschreibungsverfügung der BVE vom 27. Oktober 2016 RA Nr. 110/2016/110 4 Art. 71 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) 5 Vgl. Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 13. April 2017 in der Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde B.________ vom 18. Dezember 2020 6 Vgl. Aktennotiz vom 4. Juli 2017 in der Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde B.________vom 18. Dezember 2020 7 Vgl. Aktennotiz vom 4. Juli 2017 in der Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde B.________vom 18. Dezember 2020 2/9 BVD 120/2020/81 Hundebestand auf acht Tiere zu reduzieren. Gleichzeitig verfügte sie, nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist werde sie am 1. November 2017 um 14.00 Uhr die Ersatzvornahme durchführen und die überzähligen Hunde definitiv beschlagnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.8 6. Am 12. Oktober 2017 zog die Familie A.________ von der Gemeinde B.________ weg. Eine Kontrolle des Veterinärdienstes am 18. Oktober 2017 und ein Augenschein der Gemeinde am 24. Oktober 2017 ergaben, dass sich keine Hunde mehr auf dem Grundstück Nr. J.________ befanden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 teilte die Gemeinde C.________ und E.________ mit, die Pflicht, dass auf dem Grundstück Nr. J.________ maximal acht Hunde gehalten werden dürften, gelte weiterhin. 7. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 lehnte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein Gesuch von C.________ und E.________ für eine Sonderbewilligung für die Haltung von mehr als acht Hunden ab. Im September 2020 zogen C.________ und E.________ mit 25 Hunden wiederum nach F.________ in ihr Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. J.________. 8. Am 6. November 2020 führte die Gemeinde im Beisein des Regierungsstatthalters, Vertretern der Kantonspolizei Bern, eines Vertreters des Veterinärdienstes und Mitarbeitern des Tierheims G.________ auf dem Grundstück B.________ Gbbl. Nr. J.________ eine unangemeldete Baukontrolle durch. Es wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück 25 Hunde und vier Welpen befanden. In der Folge vollstreckte die Gemeinde die Anordnung gemäss dem Bauentscheid vom 7. Juli 2016, indem sie den Hundebestand ersatzvornahmeweise von 25 erwachsenen Hunden auf acht Hunde verkleinerte. Die 17 Hunde wurden im Tierheim G.________ platziert. Mit Datum vom 16. November 2020 erliess die Gemeinde folgende Verfügung: «1. Die 17 Hunde werden von der Baupolizeibehörde der Gemeinde B.________ definitiv beschlagnahmt, da der Teilbauentscheid vom 7. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Gesamtkosten für die Ersatzvornahme werden gemäss Art. 47 Abs. 1 BauG E.________ und C.________ (Bauherrschaft) zur Bezahlung auferlegt. Der genaue Betrag wird nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 68 Abs. 2 VRPG entzogen. (…)» 9. Gegen diese Verfügung erhoben C.________ und E.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 Beschwerde bei der BVD. Sie stellten folgende Anträge: 1. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Der Entscheid der Einwohnergemeinde B.________ (baupolizeiliche Vollstreckungsverfügung) vom 16. November 2020 sei aufzuheben. 3. Die 17 beschlagnahmten Hunde seien den Beschwerdeführenden per sofort herauszugeben. 4. Die Gesamtkosten für die Ersatzvornahme seien der Einwohnergemeinde B.________ aufzuerlegen. 5. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen. (…)» Sie bringen zum einen vor, die Gemeinde habe einen schweren Verfahrensfehler begangen, indem sie keine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt 8 Vgl. Ersatzvornahmeverfügung vom 20. Juli 2017 in der in der Beilage der Stellungnahme der Gemeinde B.________vom 18. Dezember 2020 3/9 BVD 120/2020/81 habe. Zum anderen rügen sie, das Vorgehen der Gemeinde verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Tierschutzgesetz. 10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet9, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter von C.________ und E.________ einen befristenden Mietvertrag ein für ein Einfamilienhaus in K.________, in welchem die Hundehaltung erlaubt sei. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 lehnte das Rechtsamt der BVD das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Ebenso wies es das Gesuch von C.________ und E.________ vom 21. Dezember 2020 um Herausgabe der trächtigen Hündin Lucy ab. In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete die Gemeinde auf die Stellung eines Antrags. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 13. Januar 2021 Schlussbemerkungen ein. Darin teilte er mit, Herr E.________ sei verstorben. Zudem passte er das dritte Rechtsbegehren dahingehend an, dass die 17 beschlagnahmten Hunde den Beschwerdeführenden resp. den übernahmewilligen Personen gemäss der Beilage 11 per 1. Februar 2021 herauszugeben seien. Ausserdem erklärte er, die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem 1. Januar 2021 ein neues Mietobjekt in M.________ gefunden. Im Übrigen hält er an den gestellten Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 4. Dezember 2020 fest. 11. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 lehnte das Rechtsamt der BVD das Gesuch um Anweisung des Tierheims G.________, die Vermittlung der beschlagnahmten Hunde sofort zu stoppen, ab. Mit E-Mail vom 28. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter von A.________ mit, wer die gesetzlichen Erben des verstorbenen E.________ sind und dass er die Erbengemeinschaft vertritt. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gegen Vollstreckungsverfügungen kann nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel ergriffen werden. Zur Diskussion steht der Vollzug einer Anordnung in einer Bausache. Bauentscheide oder baupolizeiliche Verfügungen können mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 45 bis 48 BauG10). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die baupolizeiliche Vollstreckungsverfügung der Gemeinde B.________ zuständig. b) Die Beschwerdeführerin 1 ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 sind durch Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in den Prozess eingetreten. Sie sind durch die angefochtene Vollstreckungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht den Formanforderungen und wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist rechtzeitig eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 9 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4/9 BVD 120/2020/81 2. Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Gemeinde habe einen schweren Verfahrensfehler begangen, indem sie ihr zu Unrecht keine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt habe. Weiter rügt sie, das Vorgehen der Gemeinde stelle einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip dar. Innert einer angemessenen Nachfrist hätte sie eine gute Platzierung sämtlicher Hunde organisieren können. Die Ersatzvornahme hätte daher vermieden werden können. Auch ist sie der Meinung, mit dem geplanten Umzug in das neue Mietobjekt bestehe kein Grund mehr, ihr die beschlagnahmten Hunde bzw. an die von ihr erwähnten Personen nicht herauszugeben. Auch nennt sie Personen, die bereit sind, die beschlagnahmten Hunde zu übernehmen. b) Die Baupolizeibehörde hat rechtskräftige Wiederherstellungsanordnungen unverzüglich durchzustehen, ohne dass ihr dabei ein Entschliessungsermessen zusteht.11 Die Ersatzvornahme ist das Mittel der Zwangsvollstreckung.12 Sie dient der zwangsweisen Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten. Vorausgesetzt ist somit, dass die betroffene Person die ihr auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt hat. Typischerweise ergeht vor der Ersatzvornahme eine Vollstreckungsverfügung (sog. Ersatzvornahmeverfügung), mit der eine (letzte) Erfüllungsfrist angesetzt, die Ersatzvornahme angedroht und auf die damit verbundenen Kosten hingewiesen wird.13 Auf die Fristansetzung und förmliche Androhung der Ersatzvornahme kann verzichtet werden, wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine unmittelbare Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten wäre oder wenn die pflichtige Person zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands innert vernünftiger Frist gar nicht in der Lage ist (sog. «antizipierte Ersatzvornahme» oder «unmittelbarer Vollzug»).14 c) Vorliegend hat die Gemeinde den Hundebestand auf dem Grundstück B.________ Grundbuchblatt Nr. J.________ am 6. November 2020 ohne vorgängige Ankündigung ersatzvornahmeweise von 25 erwachsenen Hunden auf acht Hunde verkleinert. Die Ersatzvornahme basiert auf dem Teilbauentscheid vom 7. Juli 2016. Darin ordnete die Gemeinde unter Androhung der Ersatzvornahme an, dass die Beschwerdeführerin 1 bzw. E.________ den Hundebestand auf der Parzelle Nr. J.________ auf acht Tiere reduzieren müsse. Die Gemeinde gewährte für die Reduktion des Hundebestands eine grosszügig bemessene Wiederherstellungsfrist, die sie aus Rücksicht auf die gesundheitliche Situation von Herrn E.________ bis am 1. Oktober 2017 verlängerte. Gleichzeitig kündigte die Gemeinde für den 1. November 2017 die Ersatzvornahme an. Der Verpflichtung, den Hundebestand innert der Wiederherstellungsfrist zu reduzieren, kam die Beschwerdeführerin 1 bzw. E.________ nicht nach. Die angekündigte Ersatzvornahme unterblieb jedoch, weil die Beschwerdeführerin 1 und E.________ kurz vor der definitiven Zwangsvollstreckung mit allen Hunden aus der Gemeinde B.________ wegzogen. Die Gemeinde teilte der Beschwerdeführerin 1 und E.________ in der Folge ausdrücklich mit, dass die Anordnung, wonach auf dem Grundstück Nr. J.________ maximal acht Hunde gehalten werden dürften, nach wie vor gelte. In Missachtung dieser rechtskräftigen Anordnung begaben sich die Beschwerdeführerin 1 und E.________ im September 2020 mit 25 erwachsenen Hunden und vier Welpen wiederum auf das Grundstück Nr. J.________, um dort zu wohnen. Vorliegend gilt die Wiederherstellungsanordnung gemäss dem Teilbauentscheid vom 7. Juli 2016, wonach auf dem Grundstück Nr. J.________ nur acht Tiere 11 BGr 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N. 2 12 Vgl. Art. 117 Abs. 2 VRPG des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Vgl. Art. 116 Abs. 2 VRPG 14 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, a.a.O., Art. 47 N. 3 Bst. d; Ruth Herzog / Lorenz Sieber, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 117 N. 10 5/9 BVD 120/2020/81 gehalten werden dürfen nach wie vor; sie stellt eine Dauerverfügung dar, die in Zukunft wirkt und unbefristet gilt. Bereits mit Blick auf den chronologischen Ablauf der Geschehnisse durfte die Gemeinde die rechtskräftige Wiederherstellungsanordnung unverzüglich ersatzvornahmeweise durchsetzen (vgl. Erwägung 3b). Die Gemeinde musste die Ersatzvornahme auch nicht vorgängig ankündigen. Durch die Haltung von 25 ausgewachsenen Huskys können besonders durch das Bellen und Heulen erhebliche Störungen in der Nachbarschaft auftreten und besonders in der Nacht zu Weckreaktionen führen. Je grösser der Hundebestand ist, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit eines Bellanreizes durch einen Hund. Es ist aktenkundig, dass der Lärm von 17 Hunden in der Nachbarschaft bereits in der Vergangenheit zu störendem Lärm führte.15 Diese Problematik hat sich mit dem grösseren Hundebestand, auf dem Grundstück Nr. J.________ wurden 25 ausgewachsene Huskys und vier Welpen vorgefunden, zusätzlich verschärft. Die Voraussetzungen für eine antizipierte Ersatzvornahme waren damit im Zeitpunkt der Baukontrolle klar erfüllt. Die Massnahme war daher zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblich störendem Lärm zweckmässig und geboten. Die Gemeinde durfte daher den Hundebestand ohne vorgängige Ankündigung ersatzvornahmeweise verkleinern. Mit der Argumentation, es hätte innert einer angemessenen Nachfrist eine gute Platzierung sämtlicher Hunde organisiert werden können, kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ist fraglich, ob sie den gesetzeswidrigen Zustand innert vernünftiger Frist selber hätte beseitigen können. Die Vergangenheit zeigt, dass der Hundebestand in den letzten Jahren nicht abgenommen hat, sondern stetig gewachsen ist. Mildere Massnahmen, die die Gemeinde hätte treffen können, hätten sich nicht als zielführend erwiesen, wie das bisherige Verhalten zeigte. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 die rechtskräftige Wiederherstellungsanordnung bewusst missachtete. Spätestens nachdem das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Gesuch für die Haltung von mehr als acht Hunden auf dem Grundstück Nr. J.________ mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ablehnte, musste die Beschwerdeführerin 1 damit rechnen, dass die Gemeinde ohne Verzug zur Ersatzvornahme schreiten wird, wenn auf dem Grundstück mehr als acht Hunde gehalten werden. Nach dem Gesagten hat die Gemeinde kein Verfahrensfehler begangen. Auch stellt das Vorgehen der Gemeinde keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Das Vorgehen der Gemeinde war vielmehr geboten und ist nicht zu beanstanden. d) Aus den Erwägungen folgt, dass die Gemeinde am 6. November 2020 zu Recht unverzüglich zur Ersatzvornahme schritt und in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 die «definitive Beschlagnahme» verfügte (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Damit kann die Beschwerdeführerin 1 über die Platzierung der Tiere nicht mehr selber bestimmen. Gemäss der angefochtenen Verfügung obliegt es dem Veterinärdienst, die beschlagnahmten Hunde zügig zu vermitteln bzw. über deren Neuplatzierung zu befinden.16 Dass die beschlagnahmten Tiere der Beschwerdeführerin 1 oder den von ihr genannten Personen per 1. Februar 2021 herauszugeben sind, fällt damit von vornherein ausser Betracht. Der Umstand, dass allfällige Personen mit der Übernahme eines beschlagnahmten Hundes einverstanden wären ändert am Charakter der definitiven Beschlagnahme nichts. Darüber hinaus ist ohnehin nicht belegt, dass die erwähnten Personen mit der Übernahme eines beschlagnahmten Hundes einverstanden sind. Eine schriftliche Zusicherung der genannten Personen liegt nicht vor. Auch der Umzug der Beschwerdeführerin 1 in eine andere Gemeinde ändert nichts an der definitiven Beschlagnahme. Hinzu kommt, dass es sich bei den angegebenen Mietobjekten (D.________ und L.________) um 15 Vgl. pag. 84 der Bauakten der Gemeinde B.________zum Teilbauentscheid vom 7. Juli 2026 16 Vgl. Lemma drei der Erwägung 2.6 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde B.________vom 16. November 2020 6/9 BVD 120/2020/81 Einfamilienhäuser in der Wohnzone handelt.17 Bezüglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht die als sog. «Berner Praxis» bezeichnete Rechtsprechung als zulässig beurteilt.18 Danach ist in (reinen) Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden erlaubt. Das war der Grund, weshalb die Gemeinde P.________ die Beschwerdeführerin 1 und E.________ bereits im Jahr 2014 verpflichtete, ihren Hundebestand auf vier Tiere zu reduzieren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Dass die Haltung der 17 beschlagnahmten Hunde in den genannten Mietobjekten erlaubt sein soll, ist im Lichte der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich falsch. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne die beschlagnahmten Hunde bereits im jetzigen Zeitpunkt acht Hunde hält, was in reinen Wohnzonen nicht zulässig ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. e) Ungeachtet der definitiven Beschlagnahme der Hunde können dem Veterinärdienst und dem Tierheim G.________ Personen gemeldet werden, die an einer Übernahme eines Hundes interessiert sind. Der Veterinärdienst prüft, ob der Ort für die Neuplatzierung geeignet ist. Es steht der Beschwerdeführerin 1 zudem frei, auf die beschlagnahmten Tiere zu verzichten. Das rasche Vermitteln und Neuplatzieren der beschlagnahmten Hunde an geeignete Orte liegt im Interesse des Tierwohls und aller beteiligten Parteien. Es kann damit unter anderem vermieden werden, dass die Kosten für die Ersatzvornahme, namentlich die Pensionskosten für die Fremdplatzierung der Hunde im Tierheim, nicht weiter ansteigen. Denn die Ersatzvornahmekosten hat die oder der Pflichtige zu zahlen, weil sie bzw. er die Kosten durch das Nichterfüllen der Pflichten verursacht hat. Dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin 1 und E.________ in der angefochtenen Verfügung die Gesamtkosten für die Ersatzvornahme auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. f) Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Tierwohl der 17 beschlagnahmten Hunde im Tierheim gefährdet sein könnte. Dem Protokoll der unangemeldeten baupolizeilichen Kontrolle vom 6. November 2020 zufolge waren die Anwesenden der Ansicht, dass eine wilde Haltung der Hunde ohne regelmässige Reinigung, d.h. Entfernen von Kot und Urin, vorlag.19 Im fachmännisch geführten Tierheim G.________ ist das Tierwohl somit ebenso gut gewährleistet. Ein Verstoss gegen das Tierschutzgesetz liegt nicht vor. g) Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. 3. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde a) Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid käme aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 68 Abs. 2 VRPG kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde aus wichtigen Gründen keine aufschiebende Wirkung zukommt. b) Die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde sind hier gegeben. Vorliegend ist die Beschlagnahme durch die Gemeinde definitiv. Zum andern hätte die Rückführung der Hunde auf die Parzelle Nr. J.________ oder in ein Mietobjekt in der Wohnzone zur Folge, dass die Beschwerdeführerin 1 in Widerspruch zur rechtskräftigen Anordnung im Teilbauentscheid vom 7. Juli 2016 oder in Widerspruch zur 17 Vgl. Bauzonenplan der Gemeinde M.________ 18 Vgl. BGer 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012, E. 2.3 19 Vgl. Protokoll «Unangemeldete baupolizeiliche Kontrolle mit anschliessender Vollstreckung/Durchsetzung der Ersatzvornahme» vom 6. November 2020 in der Beilage der Stellungnahme der Gemeinde B.________vom 18. Dezember 2020 7/9 BVD 120/2020/81 Rechtsordnung einen zu grossen Hundebestand hätte. Auch ist unbelegt, ob die genannten Personen mit der Übernahme eines beschlagnahmten Hundes einverstanden und dort ein geeigneter Ort zur Verfügung steht. Zu berücksichtigen ist auch, dass letztlich das Vertrauen in die Rechtsordnung und die Glaubwürdigkeit der Justiz in grundsätzlicher Weise auf dem Spiel steht, wenn sich die Vollstreckung rechtskräftig verfügter Massnahmen durch Beschwerdeführung beliebig aufschieben lässt. Es bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen, die es rechtfertigen, einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin 1 hat bei der BVD ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses kann nach Art. 111 Abs. 1 VRPG bewilligt werden, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.20 b) Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und der klaren Rechtslage erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bei der BVD ist folglich abzuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin 1 keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung ihres Gesuchs zurückzuziehen, um damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben.21 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung der Gemeinde B.________ vom 16. November 2020 wird bestätigt. 2. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Die E-Mail vom 28. Januar 2021 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden geht an die Gemeinde B.________. 20 Vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.1 21 Vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9 8/9 BVD 120/2020/81 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde B.________, mit Beilage gemäss Ziffer 6, eingeschrieben - Veterinärdienst (VeD) des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern, zur Kenntnis per E-Mail - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, zur Kenntnis per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9