1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Vinelz vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Vinelz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Vinelz hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von CHF 3456.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 70 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 23 71 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 72 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)