Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3000.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 209.30 und der Mehrwertsteuer von CHF 247.10 ergeben sich zu ersetzende Parteikosten von CHF 3456.40. III. Entscheid