Verzichtet eine Partei im Fall notwendiger Verfahrensbeteiligung darauf, in der Passivrolle Anträge zur Sache zu stellen, kann es sich je nach Prozesslage rechtfertigen, von der Auferlegung von Kosten abzusehen. Dies fällt namentlich in Betracht, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Beschwerdegutheissung führte.70 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerschaft keine Anträge gestellt. Das Verfahrensergebnis ist auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung durch die Gemeinde zurückzuführen. Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, die Parteikosten der Gemeinde zu überbinden.