c) Parteikosten im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG sind bei den Beschwerdeführenden angefallen. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 19/21 BVD 120/2020/76