Da das Ergebnis der Neubeurteilung durch die Vorinstanz noch offen ist, gilt die Beschwerdegegnerschaft, die keine Anträge gestellt hat, nicht als unterliegende Partei. Das Verfahrensergebnis mit noch offenem Ausgang in der Sache ist auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung seitens der Gemeinde zurückzuführen. Dieser werden gemäss Art. 108 67 BGE 130 II 521 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004 vom 17. November 2004 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2a 68 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 69 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6