Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden gelten als obsiegende Partei, da die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung ihrer Begehren führen kann.69 Da das Ergebnis der Neubeurteilung durch die Vorinstanz noch offen ist, gilt die Beschwerdegegnerschaft, die keine Anträge gestellt hat, nicht als unterliegende Partei.