Sie wird den Sachverhalt im Sinn der obigen Erwägungen vertieft abklären und gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung erneut prüfen, ob ein widerrechtlicher oder ordnungswidriger Zustand vorliegt, der zu baupolizeilichen Massnahmen Anlass gibt. Sie wird das Verfahren mit einer Verfügung abschliessen, die alle genannten Verfahrensgegenstände umfasst.67 b) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV68).