Die Beurteilung der Streitsache erfordert demnach noch diverse Sachverhaltsabklärungen. Es ist nicht Sache der BVD, sachverhaltliche Untersuchungen in diesem Umfang zu tätigen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Auf den beantragten Augenschein kann unter diesen Umständen im Beschwerdeverfahren verzichtet werden.