Ob Anlass für Lärmabklärungen besteht, ist gestützt auf die ermittelte Nutzung des Schopfs im Rahmen des Betriebskonzepts zu beurteilen. Hinsichtlich einer allfälligen Baubewilligungspflicht der Umzäunung müssen die Behauptungen der Beschwerdeführenden, dass auf den Parzellen Nr. B.________ und allenfalls Nr. H.________ dauerhafte und fest verankerte Zaunelemente bestehen, noch verifiziert werden.