Die Frequenz der Besuche von Pferdebesitzern und Dritten (bspw. Reitschülern, Angestellten, Hilfspersonen) ist nicht bekannt. Diese noch offenen Fragen sind in ihrer Gesamtheit relevant für die Beurteilung einer allfälligen Baubewilligungspflicht. Zu ihrer Klärung wäre es sinnvoll, die Beschwerdegegnerschaft zur Einreichung eines detaillierten Betriebskonzepts aufzufordern, und allenfalls zu überprüfen, ob dieses der tatsächlichen Handhabung entspricht. Ob Anlass für Lärmabklärungen besteht, ist gestützt auf die ermittelte Nutzung des Schopfs im Rahmen des Betriebskonzepts zu beurteilen.