Longieren etc. zur Verfügung gestellt wird. Ferner muss geklärt werden, wann und für welche Zwecke die Aussenbeleuchtung am Pferdestall eingesetzt wird und ob die von der Beleuchtung ausgehenden Emissionen Anlass zu baupolizeilichem Einschreiten geben. Es muss untersucht werden, welche Aktivitäten beim Schopf ausgeübt werden und ob diese mit der Pensionspferdehaltung in einem Zusammenhang stehen, indem etwa – wie es die Beschwerdeführenden geltend machen – die Beschwerdegegnerschaft den Pferdebesitzern beim Schopf Getränke und/oder Speisen anbietet.