24e Abs. 4 RPG). Dagegen sind temporäre Einzäunungen, die nach der Beweidung wieder entfernt werden, in der Regel nicht bewilligungspflichtig.64 Die Behauptungen der Beschwerdeführenden, wonach gewisse Zaunelemente dauerhaft und fest im Boden verankert sind und zudem Höhen von über 2 m erreichen, müssen daher überprüft werden, damit eine Beurteilung der Baubewilligungspflicht vorgenommen werden kann.