22 Abs. 1 und Art. 24 RPG), weil er das Landschaftsbild erheblich veränderte.62 Fest verankerte und damit dauerhafte Umzäunungen, die mit einer Tierhaltung im Zusammenhang stehen, sind allenfalls nicht isoliert als Einfriedungen, sondern – in funktionellem Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung – als Einrichtung eines Auslaufgeheges zu betrachten63. Auch wenn ein solches der Beweidung dient, kann sich eine präventive Kontrolle im Baubewilligungsverfahren im Hinblick auf allfällige nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft aufdrängen (vgl. Art. 24e Abs. 4 RPG).