Für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht spielt nebst der Höhe der Zaunelemente eine Rolle, ob eine Einfriedung mobil bzw. temporär ist, oder ob sie dauerhaft im Boden verankert wird. Dies kann sich darauf auswirken, ob das Landschaftsbild erheblich verändert wird und somit eine Baubewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BewD besteht. So erachtete das Bundesgericht einen 1,4 m hohen Zaun aus schlanken, in den Boden gerammten Holzpfosten als zweifelsfrei baubewilligungspflichtig im Sinne des bundesrechtlichen Minimalstandards (Art. 22 Abs. 1 und Art.