Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2020 mitgeteilt, bei den Umzäunungen auf Parzelle Nr. B.________ handle es sich um etwa 1,2 m hohe, leicht entfernbare Weidezäune (schmale Kunststoffpfähle mit Weidezaunband), wie sie überall in der Landwirtschaft eingesetzt würden. Sie erachte diese als baubewilligungsfrei. Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, die Einzäunung sei durchschnittlich 1,43 m hoch. Entlang der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführenden sei ganzjährig ein Zaun aufgestellt, der an fest verankerten Holzpfählen befestigt sei. Die Pfähle seien bis über 2 m hoch.