Diese Bestimmungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD. Nach dessen Absatz 1 ist ein Vorhaben baubewilligungspflichtig, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt.