b) Gemäss Art. 1b Abs. 1 BauG bedürfen für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben keiner Baubewilligung. Diese Bestimmung wird in Art. 6 Abs. 1 BewD konkretisiert. Keiner Baubewilligung bedürfen demnach u.a. kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen oder Gehege für einzelne Kleintiere (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD) oder Einfriedungen von bis zu 1,20 Meter Höhe (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Art. 6 Abs. 1 BewD genannten Vorhaben (Art. 6 Abs. 2 BewD). Diese Bestimmungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Art.