Auch wurde nicht geklärt, ob die Beschwerdegegnerschaft für ihren Pensionspferdebetrieb Angestellte oder allenfalls auch nicht in Geld entlöhnte Hilfspersonen beschäftigt. Die Frequenz der Besuche von Pferdebesitzern und Dritten (bspw. Reitschülern, Angestellten, Hilfspersonen) ist nicht bekannt. Ohne diese Angaben lässt sich nicht verlässlich bestimmen, ob der Pensionspferdebetrieb der Beschwerdegegnerschaft einen Parkplatzbedarf auslöst, der in einem Baubewilligungsverfahren überprüft werden müsste und daher Anlass zu baupolizeilichen Massnahmen gibt.