Ob die Anwendung des Richtwerts für Reithallen und Reitställe auf den Pensionspferdebetrieb der Beschwerdegegnerschaft angezeigt ist, lässt sich auf Basis des von der Gemeinde festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft Reitstunden erteile. Es ist aber ungeklärt, inwiefern es sich um eigentlichen Reitunterricht handelt und ob sich dieses Angebot nur an die Pensionspferdebesitzer richtet oder an ein breiteres Publikum. Auch wurde nicht geklärt, ob die Beschwerdegegnerschaft für ihren Pensionspferdebetrieb Angestellte oder allenfalls auch nicht in Geld entlöhnte Hilfspersonen beschäftigt.