Das Halten von Pensionspferden kann keiner der Nutzungskategorien in Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV zugeordnet werden. Der Parkplatzbedarf für diese Nutzungskategorien wird auf Basis der Geschossflächen berechnet, was für Pensionspferdebetriebe auch nicht passend erscheint. Nach Art. 52 Abs. 4 BauV ist bei nicht geregelten Nutzungen die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenund Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden.