16 Abs. 1 BauG muss auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder errichtet werden, wenn durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht wird. Art. 49 ff. BauV regeln, wie der Parkplatzbedarf bei verschiedenen Nutzungsarten zu ermitteln ist. Nutzungen, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind, sind in Art. 52 BauV geregelt.