b) Eine Zweckänderung ist nicht bewilligungsfrei möglich, wenn sie sich auf die Anzahl erforderlicher Parkplätze auswirkt und die neu massgebende Bandbreite unterschritten sein könnte.61 Daher stellt sich die Frage, ob das Halten von Pensionspferden eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen auslöst. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BauG muss auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder errichtet werden, wenn durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht wird.