Im Falle einer Baubewilligungspflicht oder Störung der öffentlichen Ordnung sind die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. zur Beseitigung der Störung, d.h. zur Begrenzung von Lärmemissionen auf das erlaubte Mass anzuordnen. Im ersteren Fall ist der Beschwerdegegnerschaft nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b ff. BauG Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben. Bei Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs würden die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG aufgeschoben.