14/21 BVD 120/2020/76 Auch baubewilligungsfreie Anlagen müssen die Umweltschutzvorschriften einhalten (Art. 1b Abs. 2 und 3 BauG). Tun sie dies nicht, so sind sie ordnungswidrig und stellen eine Störung der öffentlichen Ordnung dar (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Daher müssen Lärmermittlungen unabhängig von einer Baubewilligungspflicht getroffen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Lärmschutzvorschriften verletzt sein könnten.