Es wäre daher sinnvoll, diese Fragen in die Gesamtbetrachtung des Pensionspferdebetriebs im Hinblick auf eine allfällige Baubewilligungspflicht einzubeziehen. Dazu müssten die Art, Häufigkeit und Dauer sowie der Umfang (wie viele Personen) der Veranstaltungen beim Schopf geklärt werden. Gestützt darauf ist zu prüfen, ob Anlass für Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV besteht. 57 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24, Art. 12 N. 10; VGE 2017/11 vom 30. Juni 2017 E. 2.4 und 3.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3 und 4 58 Vorakten pag. 7 59 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)