Eine baurechtliche Relevanz besteht, wenn sich aus einer solchen Nutzungssteigerung neue Wirkungen auf Raum und Umwelt, insbesondere gesteigerte Lärmimmissionen ergeben. In der Wohn- und Arbeitszone müssen gemäss Art. 7 Abs. 3 GBR die Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Besteht Grund zur Annahme, dass diese überschritten werden oder das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) nicht eingehalten wird, so sind Lärmermittlungen anzuordnen (Art. 36 LSV59).