c) Zweckänderungen unterliegen einer Baubewilligungspflicht, wenn dadurch bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD e contrario). Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Zweckänderung Zonenvorschriften berührt werden. Eine Zweckänderung kann sich beispielsweise auch auf den massgebenden Grenzabstand (privilegiert oder regulär) auswirken, wenn eine bisher unbewohnte Nebenbaute neu für (gewerbliche) Arbeitsprozess oder für das Wohnen genutzt wird.57