Diese sind in der Wohnzone und auch in der Wohn- und Arbeitszone zu dulden. Bei allfälligen Belästigungen der Nachbarschaft anlässlich von einzelnen privaten Veranstaltungen wäre die Ortspolizei zuständig. 53 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 2 Bst. c 54 Vorakten pag. 7 55 Beschwerdebeilage 5 56 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31d 13/21 BVD 120/2020/76