Dadurch komme es zu deutlich mehr Lärmimmissionen als bei einer Nutzung als Materiallager. Es liege eine unbewilligte Zweckänderung vor, die zu verbieten sei. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 stellen sich in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2021 sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihnen das friedliche Grillen mit Freunden auf ihrem eigenen Grundstück nicht verboten werden dürfe.