a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, auch der Schopf werde von der Beschwerdegegnerschaft anders genutzt als bewilligt. Die Baubewilligung umfasse eine Nutzung als Sattelkammer, Materiallager, Heu- und Einstreulager sowie Umkleidekabine. Bis auf die Lagerung von Sätteln werde der Schopf aber anders genutzt. Dieser sei mit diversen Sitzgelegenheiten, Tischen, Feuerschale und Grill ergänzt worden. Im Inneren würden Getränke, Gläser und Geschirr aufbewahrt. Der Schopf verfüge über Stromanschlüsse. Regelmässig würden bis spät nachts Reiter und Besucher bewirtet. Dadurch komme es zu deutlich mehr Lärmimmissionen als bei einer Nutzung als Materiallager.