Noch ungeklärt ist zudem, ob, wann und für welche Aktivitäten die Beleuchtung jeweils eingesetzt wird. Für eine Beurteilung, ob die Beleuchtung Anlass zu baupolizeilichem Einschreiten gibt und welche Massnahmen gegebenenfalls anzuordnen sind, sind demnach noch weitere Sachverhaltserhebungen erforderlich. 7. "Reiterstübli"