In jedem Fall muss daher vorliegend geklärt werden, ob die von der Beleuchtung ausgehenden Emissionen eine erhebliche Störwirkung entfalten könnten und ob sie deshalb oder aus Gründen der Vorsorge zu beschränken sind. Als Massnahmen zur Beschränkung fallen beispielsweise eine Regelung der Betriebszeiten und/oder technische Massnahmen zur Minderung einer allfälligen seitlichen Abstrahlung in Betracht.