Auch baubewilligungsfreie Anlagen müssen die Umweltschutzvorschriften einhalten (Art. 1b Abs. 2 und 3 BauG). Tun sie dies nicht, so sind sie ordnungswidrig und stellen eine Störung der öffentlichen Ordnung dar (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Liegen Anhaltspunkte für eine Störung der öffentlichen Ordnung vor, ist der Sachverhalt im Baupolizeiverfahren abzuklären. Ergibt sich dabei, dass die Vorschriften zur Emissionsbegrenzung nicht eingehalten sind, so hat die