e) Im Rahmen eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wäre auch die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften zu prüfen.52 Soweit sich immissionsrechtliche Beschränkungen als erforderlich erweisen, könnten diese als Auflagen zur Baubewilligung angeordnet werden, wenn sich das Vorhaben ansonsten als bewilligungsfähig erweist.