In Erwägung 5 wurde dargelegt, dass es sich bei der Ausdehnung der Pferdehaltung durch die Beschwerdegegnerschaft auf mehrere Pensionspferde und damit allenfalls einhergehenden zusätzlichen oder verstärkten Aktivitäten auf dem Allwetterplatz um eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung handeln könnte, dass der von der Gemeinde festgestellte und von den Parteien nachgewiesene Sachverhalt jedoch diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung zulässt. Es fehlen hinreichende Abklärungen zum Betriebskonzept der Beschwerdegegnerschaft, insbesondere zur Frage, wer zu welchen Zeiten und mit welcher Regelmässigkeit Aktivitäten auf dem