d) Die Beleuchtungsanlage (offenbar zwei starke Leuchten an der Aussenwand des Pferdestalls49) wäre wohl für sich genommen nicht baubewilligungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 BewD50). Eine separate Baubewilligungspflicht für Beleuchtungsanlagen hat das Bundesgericht bei einer grossflächigen, auf Dauer angelegten Scheinwerferbeleuchtung angenommen, welche das Landschaftsbild während der Beleuchtungszeit veränderte.51 Damit ist die Aussenbeleuchtung auf dem Allwetterplatz nicht vergleichbar.