Auch die kantonale Energiegesetzgebung (Art. 51 Abs. 1 KEnG47) schreibt vor, dass Beleuchtungen energieeffizient und umweltschonend zu betreiben sind und dass die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung auf das Mass zu beschränken sind, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Die Fachpublikationen empfehlen ferner ein Zeitmanagement für Beleuchtungen. Angestrebt wird eine grundsätzliche Synchronisation der Betriebszeiten von Beleuchtungen mit dem Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.48