Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Die rechtsanwendenden Behörden müssen diese, da für Licht keine Grenzwerte festgelegt worden sind, im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie 42 Baubewilligungsakten 2018/1733 pag. 22 43 Baubewilligungsakten 2018/1733 pag. 24 44 Vorakten pag. 7 45 BGE 140 II 33 E. 4.1