Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die Flutlichtanlage werde nun auch für andere Zwecke, namentlich für Reitunterricht genutzt. Die Gemeinde hatte im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt, dass die Beleuchtung in ein allfälliges Baubewilligungsverfahren einbezogen würde.44 Dazu kam es nicht, weil die Gemeinde eine Bewilligungspflicht verneinte.