e) Ohne Klarheit über das Betriebskonzept der Beschwerdegegnerschaft für den Allwetterplatz ist eine Beurteilung der Baubewilligungspflicht nicht möglich. Die Vorakten und die von den Parteien eingereichten Behauptungen und Beweise reichen dafür nicht aus. Es müsste noch geklärt werden, für welche Aktivitäten der Allwetterplatz genutzt wird, welche Betriebszeiten dafür gelten und inwiefern dafür die Aussenbeleuchtung eingesetzt wird. Ohne diese zusätzlichen Abklärungen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt und daher ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG geführt werden muss. 6. Beleuchtung