Eine Nutzung des Allwetterplatzes zur Beschäftigung (Reiten, Longieren, Fahren) auch mit den Pensionspferden ist bewilligungsfrei, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen, d.h. dass keine Auswirkungen zu erwarten sind, die den Zonenvorschriften zuwiderlaufen könnten. Anders als bei den erwähnten Regelungen für die Landwirtschaftszone steht dabei nicht der Landschaftsschutz im Vordergrund, sondern insbesondere der Schutz der Nachbarschaft vor zonenwidrigen Immissionen. Sowohl die Parzelle Nr. I.________ mit Pferdestall und Allwetterauslauf als auch die Parzelle Nr. A.________ der Beschwerdeführenden liegen in der Wohn-und Arbeitszone.